Ob als Biker oder Läufer: Gut sichtbar zu sein, ist in der dunklen Jahreszeit im Straßenverkehr unbedingt notwendig. Denn eines ist sicher: Sichtbarkeit bedeutet Sicherheit. So oder so. Wer darauf vergisst und deshalb verunglückt, riskiert sogar einen bestehenden Versicherungsschutz.


Vielleicht überzeugt ja dieses Argument alle „Sichtbarkeitsverweigerer“ unter den Sportlern, die es leider immer wieder gibt, und die (im besten Fall) Autofahrern Adrenalinschübe verpassen: Wer aufgrund mangelnder Sichtbarkeit in einen Unfall verwickelt wird, kann zum persönlichen Ungemach auch noch Probleme mit dem Versicherungsschutz bekommen. Auch eine Teilschuld zugesprochen zu bekommen, ist möglich.

„Man muss zwar differenzieren, je nach Art der betroffenen Versicherung, wie auch von Fall zu Fall“, sagt dazu Constanze Gradl-Simetinger, Gesamtschadensleiterin der Garanta Österreich, „aber die Tendenz ist trotzdem eindeutig: Wer als Sportler aufs Sichtbarmachen ,vergisst‘, darf sich im Unglücksfall nicht wundern, wenn die eigene Versicherung zumindest ganz genau prüft und nachfragt, wie es zum Unfall gekommen ist, bevor sie zahlt.“

Wird die mangelnde Sichtbarkeit nämlich als (Mit-)Ursache des Unfalls erkannt, ist auch der Versicherungsschutz in diesen Bereichen in Gefahr:

ANSPRÜCHE AN ANDERE
Kollidiert man als Sportler/-in schuldlos mit einem Autofahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern, dann ist an sich ja eine Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Pflicht. Allerdings kann die Haftpflichtversicherung durchaus ein Mitverschulden des Sportlers (insbesondere eines Radfahrers) einwenden, wenn dieser eben nicht ausreichend sichtbar war.

ANSPRÜCHE DURCH ANDERE
Wird dein Unfallgegner verletzt, kommt deine Sport- oder Freizeithaftpflichtversicherung für den Schaden auf. Dabei kann in den Versicherungsbedingungen als „Obliegenheit“ vereinbart sein, dass zum Beispiel ein Fahrrad, das du benutzt, ausreichend beleuchtet sein muss.

FOLGEKOSTEN
Auch eine private Unfallversicherung, die ja grundsätzlich die aus deinen Verletzungen resultierenden Kosten abdecken soll, könnte grobe Fahrlässigkeit einwenden, wenn du als Läufer dunkel gekleidet warst und vielleicht zusätzlich auch noch auf der falschen Straßenseite gelaufen bist. „Ob der Versicherer dies einwendet bzw. einwenden kann, findet sich in den jeweiligen Versicherungsbedingungen“, so Expertin Gradl-Simetinger.

DAHER: SICHTBAR MACHEN!
Also: Wer sich privat versichert, hat zwar für etwaige Not- und Schadensfälle schon mal vorgesorgt. Aber der Schutz kommt nur zum Tragen, wenn man gleichzeitig alles tut, um Unfälle zu vermeiden – und dazu gehört in „dunklen Zeiten“ eben auch das Sichtbarmachen. So geht’s:
Biker checken ihre StVO-konforme Beleuchtung auf ihre Funktion – und schalten sie auch ein.

Läufer kleiden sich hell, verwenden Reflektoren oder ziehen sich gleich eine Warnweste über. Auch eine Stirnlampe mit hellem Front- und rotem Rücklicht ist gut, sofern man andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.


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